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Was Speicherprojekte 2026 regulatorisch bestimmt.

Neun Themen, die über Genehmigung, Netzanschluss und Wirtschaftlichkeit entscheiden. Je Thema: was es regelt, ab wann, was es praktisch bedeutet — und wann wir es zuletzt geprüft haben.

574GW1
Netzanschlussanfragen für Batteriespeicher 2025
54GW1
davon im selben Jahr zugesagt
3.071Mio. €2
Kosten des Netzengpassmanagements 2025, rund vier Prozent mehr als 2024

Warum diese Seite existiert

In der Speicherentwicklung scheitern Projekte selten an der Technik. Sie scheitern an einer Frist, an einer Bemessungsgrundlage oder daran, dass eine Festlegung noch nicht in Kraft ist, deren Wirkung man aber schon einpreisen muss.

Diese Seite ist der Versuch, den Stand so aufzuschreiben, wie wir ihn selbst brauchen. Regulatorik veraltet — deshalb steht an jedem Thema, wann wir es zuletzt geprüft haben. Ein sichtbares Datum ist ehrlicher als der Eindruck von Zeitlosigkeit.

Die Themen im Einzelnen

MiSpeL — Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Stand

Was es regelt
Wie ein Speicher gleichzeitig Strom aus einer geförderten Erneuerbaren-Anlage und aus dem Netz aufnehmen darf, ohne den Anspruch auf EEG-Förderung und Umlageprivilegien zu verlieren. Betroffen sind auch bidirektionale Ladepunkte.
Ab wann
Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 vorgesehen, mit Übergangsregelungen. Der Festlegungsentwurf datiert vom 19. September 2025, der veröffentlichte Arbeitsstand vom 5. August 2026.3
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Für Colocation-Projekte mit Bestands-Photovoltaik ist das die zentrale Regel. Bisher war der gemischte Betrieb — geförderter Grünstrom und Netzstrom im selben Speicher — bilanziell kaum sauber abzubilden, weshalb viele Projekte den Speicher künstlich vom Bestandspark trennten.

MiSpeL führt dafür eine Abgrenzungsoption ein: Die Strommengen werden rechnerisch nach festgelegten Formeln aufgeteilt. Praktisch heißt das, ein Speicher darf am Markt handeln, ohne die Förderung der Bestandsanlage zu gefährden.

Für die Projektplanung ist entscheidend, dass Rechtskraft und Anwendbarkeit auseinanderfallen: Messkonzept, Marktkommunikation und die Systeme der Netzbetreiber müssen erst folgen. Wir legen Projekte deshalb so aus, dass sie vor und nach dem Wirksamwerden tragen.

Verfahrensstand
Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, Aktenzeichen 618-25-02. Konsultation abgeschlossen, Inkrafttreten angekündigt.

§ 17 Abs. 2b EnWG — flexibler Netzanschluss

Stand

Was es regelt
Die Möglichkeit, eine Anlage anzuschließen, obwohl die Netzkapazität nicht zu jeder Stunde ausreicht, wenn Einspeisung oder Bezug in Engpasssituationen technisch begrenzt werden. Zusammen mit § 8a EEG erlaubt die Regel außerdem die Überbauung eines Netzanschlusses.
Ab wann
In Kraft seit dem 25. Februar 2025 durch das Solarspitzengesetz.4
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Das ist der wirksamste Hebel gegen die Warteschlange. Wer bereit ist, in wenigen Stunden des Jahres begrenzt zu werden, bekommt einen Anschluss, den es sonst nicht gäbe.

Der Preis ist Verfügbarkeit. Für einen Speicher, der Arbitrage fährt, ist das oft verkraftbar, weil die Begrenzung meist in Stunden fällt, in denen ohnehin nicht eingespeist würde. Für einen Speicher, der Regelenergie (PRL/SRL/MRL) vermarktet und Verfügbarkeit garantieren muss, kann dieselbe Begrenzung das Geschäftsmodell zerstören.

Vor der Zusage zu einer flexiblen Vereinbarung gehört deshalb eine Simulation: Wie oft, wie lange und in welchen Stunden würde begrenzt? Ohne diese Antwort ist die Vereinbarung ein blinder Tausch.

Verfahrensstand
Geltendes Recht. Die Ausgestaltung der Verträge unterscheidet sich zwischen den Netzbetreibern erheblich.

§ 118 Abs. 6 EnWG — Netzentgeltbefreiung für Speicher

Stand

Was es regelt
Die Befreiung von Netzentgelten auf den Strom, den ein Speicher aus dem Netz aufnimmt, um ihn später wieder einzuspeisen. Ohne sie würde derselbe Strom zweimal mit Netzentgelten belastet.
Ab wann
Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, sofern die Anlage innerhalb von 18 Jahren ab dem 4. August 2011 in Betrieb geht — also bis August 2029.5 Die EnWG-Novelle vom November 2025 beseitigte zusätzlich die Benachteiligung gemischt genutzter Speicher.6
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Diese Regel entscheidet über die Erlösseite jedes netzgekoppelten Speichers. Fiele sie weg, müsste jede eingespeicherte Kilowattstunde die Netzentgelte zweimal tragen — das würde die meisten Arbitrage-Modelle unwirtschaftlich machen.

Der Stichtag August 2029 ist damit ein harter Terminanker: Projekte, die danach in Betrieb gehen, fallen unter das kommende Regime von AgNes. Für Vorhaben, die heute beginnen, ist das keine ferne Zukunft, sondern die reale Frage, ob der Zeitplan hält.

In der Modellrechnung behandeln wir die Befreiung deshalb nicht als gegeben, sondern als Szenario mit Enddatum.

Verfahrensstand
Geltendes Recht mit Auslaufdatum. Die Anschlussregelung wird im AgNes-Verfahren verhandelt.

Baukostenzuschuss

Stand

Was es regelt
Den einmaligen Beitrag, den ein Anschlussnehmer zu den Netzkosten leistet. Für Anschlüsse oberhalb der Niederspannung berechnet ihn der Netzbetreiber nach dem Leistungspreismodell der Bundesnetzagentur.
Ab wann
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Zulässigkeit für netzgekoppelte Batteriespeicher mit Beschluss vom 15. Juli 2025, Aktenzeichen EnVR 1/24.7
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Damit ist eine lange offene Frage entschieden — zuungunsten der Speicherbranche. Batteriespeicher werden beim Baukostenzuschuss (BKZ) wie andere Letztverbraucher behandelt, obwohl sie den entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt zurückspeisen.

Praktisch wirkt der Zuschuss stark standortsteuernd: Er richtet sich nach dem örtlichen Leistungspreis und kann zwischen zwei Netzgebieten um ein Vielfaches auseinanderliegen. Ein Standort mit kurzer Leitung, aber teurem Netzgebiet kann teurer sein als einer mit längerer Leitung in einem günstigen.

Für uns heißt das: Der Baukostenzuschuss wird vor der Flächensicherung abgeschätzt, nicht danach. Er ist keine Nebenkostenposition, sondern ein Auswahlkriterium.

Verfahrensstand
Höchstrichterlich geklärt. Die Berechnungsgrundlage erläutert ein Positionspapier der Bundesnetzagentur.

AgNes — die künftige Netzentgeltsystematik

Stand

Was es regelt
Die grundlegende Neuordnung der Stromnetzentgelte: wer künftig wie viel zur Netzfinanzierung beiträgt, einschließlich der Frage, wie Speicher behandelt werden, wenn die Sonderregeln auslaufen.
Ab wann
Der vollständige Festlegungsentwurf wurde am 6. August 2026 veröffentlicht, Stellungnahmen waren bis zum 18. September 2026 möglich. Der Beschluss ist für 2026 vorgesehen.8 Geplantes Wirksamwerden: 1. Januar 2029.9
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Das ist die wichtigste offene Regulierungsfrage für Speicherprojekte, die nach 2029 in Betrieb gehen. Vorgesehen sind Leistungsentgelte für neue Speicher, deren finale Investitionsentscheidung nach Inkrafttreten der Festlegung fällt.9

Für die Projektplanung ergibt sich daraus ein Zeitfenster, das keine Vermutung ist, sondern ein Datum: Projekte mit Investitionsentscheidung vor dem Wirksamwerden werden anders behandelt als spätere.

Wir rechnen Projekte deshalb in zwei Varianten — mit und ohne künftiges Leistungsentgelt. Ein Modell, das nur eine Variante kennt, ist für einen Zeitraum von zwanzig Jahren zu kurz gedacht.

Verfahrensstand
Festlegungsverfahren läuft. Der Entwurf ist veröffentlicht, die Konsultation abgeschlossen, der Beschluss steht aus.

§ 35 BauGB — Privilegierung im Außenbereich

Stand

Was es regelt
Ob ein Batteriespeicher im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig ist. Seit Dezember 2025 gibt es dafür zwei getrennte Tatbestände.
Ab wann
Zunächst durch die EnWG-Novelle vom 13. November 2025 eingeführt, dann durch das Geothermiebeschleunigungsgesetz vom 4. Dezember 2025 eingeschränkt und ausdifferenziert.10
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist ein Speicher privilegiert, wenn er in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht. Das ist der Colocation-Fall.

Nach Nr. 12 ist ein Speicher auch ohne diesen Zusammenhang privilegiert, wenn er mindestens 4 MW Nennleistung hat und höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks ab 50 MW entfernt liegt. Zusätzlich gilt eine Obergrenze: höchstens 0,5 Prozent der Gemeindefläche und in keinem Fall mehr als 50.000 Quadratmeter je Gemeinde.10

Die Deckelung je Gemeinde ist der Punkt, den viele übersehen. Sie macht die Privilegierung zu einem knappen Gut: Wer als Erster ein Vorhaben zur Genehmigung bringt, verbraucht Kontingent, das dem nächsten fehlt. Das verändert die Reihenfolge der Arbeitsschritte — die Bauvoranfrage rückt nach vorn.

Verfahrensstand
Geltendes Recht. Die Auslegung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs ist noch nicht gerichtlich geklärt.

EnWG-Novelle 2025

Stand

Was es regelt
Ein Bündel von Änderungen: überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen, technologieoffene Speicherdefinition, Netzentgeltbehandlung gemischt genutzter Speicher, Energy Sharing und bidirektionales Laden.
Ab wann
Vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossen, vom Bundesrat am 21. November 2025 passieren lassen.6
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Das überragende öffentliche Interesse nach § 11c EnWG ist mehr als eine Formel. Es verschiebt das Gewicht in der Abwägung mit anderen Belangen — etwa im Naturschutzrecht — und wirkt damit unmittelbar auf Genehmigungsverfahren.

Die Änderung des § 118 Abs. 6 EnWG beendet die Benachteiligung gemischt genutzter Speicher: Rückgespeister Strom wird wie Speicherstrom behandelt und nicht mehr doppelt mit Netzentgelten belegt.

Zusammen mit der Privilegierung nach § 35 BauGB ist das die spürbarste Erleichterung der letzten Jahre für Speicherprojekte im Außenbereich.

Verfahrensstand
In Kraft.

Netzanschlusspaket — das kommende Anschlussverfahren

Stand

Was es regelt
Die Neuordnung des Netzanschlussverfahrens: ein einheitliches, formalisiertes Verfahren bei den Übertragungsnetzbetreibern und eine gesetzliche Priorisierung von Anschlussbegehren statt der Reihenfolge des Eingangs.
Ab wann
Vom Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027.11
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Das Windhundprinzip hat den Anschlussstau erzeugt: Anfragen kosten wenig, blockieren aber Kapazität. Bei 574 GW Anfragen und 54 GW Zusagen im Jahr 2025 ist das kein Randproblem mehr.1

Der Entwurf sieht eine Priorisierung nach gesetzlichen Kriterien vor (§ 17b EnWG-E); Speicher in Colocation mit Erneuerbaren-Anlagen sollen vorrangig angeschlossen werden können.11 Die vier Übertragungsnetzbetreiber hatten bereits im Dezember 2025 ein gestuftes Verfahren mit Antragsgebühr, Clusterstudie und Teilzahlungen des Baukostenzuschusses als Ernsthaftigkeitsnachweis vorgeschlagen.12

Für Entwickler kehrt sich damit die Logik um: Nicht mehr die frühe Anfrage zählt, sondern der belegbare Reifegrad. Genau deshalb arbeiten wir entlang der Entwicklungsstufen — sie sind die Währung, in der ein solches Verfahren rechnet.

Verfahrensstand
Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Änderungen sind wahrscheinlich; die Richtung ist absehbar.

VDE-AR-N 4110 — Anschluss und Zertifizierung

Stand

Was es regelt
Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kundenanlagen am Mittelspannungsnetz von 1 bis 60 kV, einschließlich Speichern — und den Nachweisweg über Einheitenzertifikat, Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung.
Ab wann
Geltende Fassung VDE-AR-N 4110:2023-09; ein Entwurf zur Novelle liegt vor.13
Was es für Speicherprojekte bedeutet

Ohne Anlagenzertifikat gibt es keine Inbetriebsetzung. Der Nachweisweg beginnt bei den Komponenten (Einheitenzertifikat), führt über die Anlagenplanung (Anlagenzertifikat) und endet mit der Konformitätserklärung nach Errichtung.

Der häufigste Fehler ist zeitlicher Natur: Die Zertifizierung wird als Schlussarbeit behandelt, obwohl sie die Auslegung bestimmt. Anforderungen an Blindleistung, Schutzeinstellungen und Netzverhalten müssen in der Planung stehen, nicht nachträglich nachgewiesen werden.

Wir binden den Zertifizierer deshalb vor der Ausführungsplanung ein. Das kostet früh Geld und spart später Monate.

Verfahrensstand
Geltende Anwendungsregel. Die Novelle befindet sich im Verfahren.

Wie wir diese Seite pflegen

Jedes Thema trägt ein Standdatum. Wir prüfen die Seite anlassbezogen — bei jeder Festlegung, jedem Gesetzesbeschluss und jeder relevanten Entscheidung —, mindestens aber quartalsweise.

Wenn Ihnen etwas auffällt, das nicht mehr stimmt: Schreiben Sie uns. Eine Korrektur ist uns lieber als eine Seite, die nur so aussieht, als wäre sie aktuell.

Quellen

Quellen zuletzt abgeglichen am

  1. Bundesnetzagentur (Monitoring), berichtet von pv magazine: Netzanschlussanfragen und -zusagen für Batteriespeicher im Jahr 2025. Stand 2026-08-25. Zur Quelle
  2. Bundesnetzagentur | SMARD.de: Netzengpassmanagement im Gesamtjahr 2025: Maßnahmenvolumen stabil, Kosten gestiegen. Stand 2026-03-30. Zur Quelle
  3. Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02. Stand 2026-08-05. Zur Quelle
  4. Kapellmann Rechtsanwälte (Erläuterung des Gesetzes): Flexible Netzanschlussvereinbarungen und Cable Pooling nach dem Solarspitzengesetz. Stand 2025-02-25. Zur Quelle
  5. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 118 EnWG – Übergangsregelungen. Stand 2025-11. Zur Quelle
  6. pv magazine Deutschland: Bundesrat lässt EnWG-Novelle passieren. Stand 2025-11-21. Zur Quelle
  7. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung: Bundesgerichtshof billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher (Beschluss vom 15.07.2025, EnVR 1/24). Stand 2025-07-15. Zur Quelle
  8. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer: Festlegungsverfahren AgNes – Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom, vollständiger Festlegungsentwurf. Stand 2026-08-06. Zur Quelle
  9. Raue Rechtsanwälte (Erläuterung): AgNes: BNetzA veröffentlicht vollständigen Festlegungsentwurf zur neuen Netzentgeltsystematik Strom. Stand 2026-08. Zur Quelle
  10. Rödl & Partner (Erläuterung des Geothermiebeschleunigungsgesetzes): Batteriespeicher im Außenbereich – Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB. Stand 2025-12-11. Zur Quelle
  11. Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzanschlusspaket. Stand 2026-07-29. Zur Quelle
  12. pv magazine Deutschland (Bericht über den Vorschlag der vier Übertragungsnetzbetreiber): Übertragungsnetzbetreiber schlagen Netzanschlussverfahren für große Batteriespeicher nach Reifegrad vor. Stand 2025-12-19. Zur Quelle
  13. VDE FNN: Technische Anschlussregel Mittelspannung VDE-AR-N 4110:2023-09 (Entwurf Novelle E VDE-AR-N 4110:2024-11). Stand 2023-09. Zur Quelle

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