Seit Februar 2025 dürfen Netzbetreiber Anlagen anschließen, obwohl die Netzkapazität nicht zu jeder Stunde ausreicht. Voraussetzung ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Abs. 2b EnWG: Der Anschlussnehmer akzeptiert, dass Einspeisung oder Bezug in Engpasssituationen begrenzt werden.1
In Gesprächen wird das oft als Abkürzung dargestellt — als Weg, die Warteschlange zu umgehen. Das ist es auch. Aber es ist eben ein Tausch, und der Preis steht in der Vereinbarung, nicht im Gesetz.
Was tatsächlich verhandelt wird. Entscheidend sind drei Größen: wie oft begrenzt werden darf, wie tief, und in welchen Stunden. Eine Vereinbarung, die eine Begrenzung auf wenige Prozent der Jahresstunden vorsieht, ist etwas völlig anderes als eine, die dem Netzbetreiber unbegrenzten Zugriff einräumt. Beide heißen „flexible Netzanschlussvereinbarung“.
Warum die Fahrweise darüber entscheidet. Für einen Speicher, der Arbitrage fährt, fällt eine Begrenzung häufig in Stunden mit hoher Erzeugung und niedrigen Preisen — also in Stunden, in denen ohnehin geladen und nicht eingespeist würde. Der Ertragsverlust ist dann gering.
Für einen Speicher, der Regelenergie (PRL/SRL/MRL) vermarktet, ist die Rechnung eine andere. Wer Leistung präqualifiziert vorhält, muss sie liefern können. Eine Begrenzung, die im Arbitrage-Fall kaum spürbar ist, kann hier die Teilnahme am Markt ausschließen.
Was das für die Auslegung heißt. Bevor eine flexible Vereinbarung unterschrieben wird, gehört eine Simulation auf den Tisch: Wie oft hätte die Begrenzung in den vergangenen drei Jahren gegriffen, in welchen Stunden, und was hätte das im gewählten Vermarktungsmodell gekostet? Ohne diese Zahl unterschreibt man einen Vertrag über eine Größe, die man nicht kennt.
Die Gegenrechnung. Ihr steht der Wert der gewonnenen Zeit gegenüber. Bei 574 GW Anschlussanfragen und 54 GW Zusagen im Jahr 2025 ist ein Anschluss zwei Jahre früher unter Umständen mehr wert als die Erlöse, die in den begrenzten Stunden verloren gehen.2 Diese Abwägung lässt sich rechnen. Sie lässt sich nicht raten.
Was sich absehbar ändert. Das Netzanschlusspaket sieht ab 2027 ein formalisiertes Verfahren mit gesetzlicher Priorisierung vor; Speicher in Colocation mit Erneuerbaren-Anlagen sollen vorrangig angeschlossen werden können.3 Damit verschiebt sich der Wert der flexiblen Vereinbarung: Sie bleibt ein Werkzeug, verliert aber ihren Charakter als einziger Ausweg.
Quellen
Quellen zuletzt abgeglichen am
- Kapellmann Rechtsanwälte (Erläuterung des Gesetzes): Flexible Netzanschlussvereinbarungen und Cable Pooling nach dem Solarspitzengesetz. Stand 2025-02-25. Zur Quelle
- Bundesnetzagentur (Monitoring), berichtet von pv magazine: Netzanschlussanfragen und -zusagen für Batteriespeicher im Jahr 2025. Stand 2026-08-25. Zur Quelle
- Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzanschlusspaket. Stand 2026-07-29. Zur Quelle